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   BFH, 29.11.1968 - VI R 183/66   

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https://dejure.org/1968,1045
BFH, 29.11.1968 - VI R 183/66 (https://dejure.org/1968,1045)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1968 - VI R 183/66 (https://dejure.org/1968,1045)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1968 - VI R 183/66 (https://dejure.org/1968,1045)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haus - Gemeinsame Errichtung - Private Sphäre - Teilweise betriebliche Nutzung - Notwendiges Betriebsvermögen - Betriebsschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 94, 452
  • DB 1969, 686
  • BStBl II 1969, 233
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.03.1958 - I 147/57 U

    Anteile der Gesellschafter an einem Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 29.11.1968 - VI R 183/66
    In dem Urteil I 147/57 U vom 18. März 1958, BFH 66, 683, BStBl III 1958, 262) geht der BFH davon aus, daß nach § 11 Nr. 5 StAnpG die Miteigentümer auch im Falle einer Gesamthandschaft eines Hauses steuerlich so zu behandeln seien, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt.
  • BFH, 30.07.1964 - IV 109/60
    Auszug aus BFH, 29.11.1968 - VI R 183/66
    Ist der Gegenstand -- wie im Streitfall das Haus -- "teilbar", so ist die zur Anschaffung aufgenommene Schuld grundsätzlich in derselben Weise aufzuteilen wie der Gegenstand (vgl. das Urteil des IV. Senats IV 109/60 vom 30. Juli 1964, HFR 1965, 454).
  • BFH, 13.10.1972 - I R 213/69

    Grundstückszugänge - Grundstücksabgänge - Zeitpunkt der Buchung -

    Gehört das Grundstück, von dem ein Teil betrieblich genutzt wird, nicht dem Betriebsinhaber allein, so ist der betrieblich genutzte Teil, soweit er dem Betriebsinhaber gehört, dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen (BFH-Urteil VI R 183/66 vom 29. November 1968, BFHE 94, 452, BStBl II 1969, 233).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 57/90

    Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks mit Eigen- und Fremdmitteln

    Das FG hat für seine abweichende Auffassung das BFH-Urteil vom 29. November 1968 VI R 183/66 (BFHE 94, 452, BStBl II 1969, 233) herangezogen; die für die Tilgung einer gemischt betrieblichen und privaten Verbindlichkeit geltenden Grundsätze sind jetzt jedoch durch den Beschluß des Großen Senats klargestellt worden.
  • BFH, 04.10.1988 - VIII R 168/83

    Keine Verrechnung des Zwischenkredits und der darauf entfallenden Schuldzinsen

    b) Folge hiervon ist, daß die Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse nicht nur in Höhe des unmittelbar zur Finanzierung des für das erworbene Anlagevermögen eingesetzten Teils des Darlehensbetrags (rd. 78.000 DM), sondern auch insoweit zum Betriebsvermögen gehörte, als die Darlehensvaluta zum Erwerb der Einlageforderung gegen die Bausparkasse verwendet wurde (BFH-Urteile vom 17. April 1985 I R 101/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; vom 12. September 1985 VIII R 336/82, BFHE 145, 327, BStBl II 1986, 255; vom 21. Mai 1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Anm. 42a; zur Aufteilung von Verbindlichkeiten vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1968 VI R 183/66, BFHE 94, 452, BStBl II 1969, 233).
  • BFH, 01.06.1978 - IV R 109/74

    Zinszahlung - Schenkung von Eltern an ihre Kinder - Darlehnsforderung

    Notwendiges Betriebsvermögen sind Schulden, "wenn sie mit dem Betrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder zu dem Zwecke eingegangen sind, dem Betrieb Mittel zuzuführen" (BFH-Urteil VI 217/64 U; ferner z. B. BFH-Urteil VIII R 30/70), insbesondere, wenn sie aufgenommen worden sind, um die Anschaffung eines Wirtschaftsguts für den Betrieb zu finanzieren (z. B. BFH-Urteil vom 29. November 1968 VI R 183/66, BFHE 94, 452, BStBl II 1969, 233).
  • BFH, 19.03.1981 - IV R 169/80

    Betriebsausgaben - Privatentnahme - Kontokorrentkredit

    Diese Voraussetzungen können gegeben sein, wenn sich der Kontokorrentsaldo nach objektiven Kriterien entsprechend dem Entstehungsgrund der einzelnen Schuldposten und nachprüfbar anhand der Buchungen in einen betrieblichen und einen privaten Anteil gliedern läßt (vgl. zur Teilbarkeit von Schulden das BFH-Urteil vom 29. November 1968 VI R 183/66, BFHE 94, 452, BStBl II 1969, 233).
  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 65/70

    Einfamilienhaus - Notwendiges Betriebsvermögen - Eigenbetrieblich genutzte Räume

    Im letzteren Fall kann der auf die Klägerin entfallende Hausanteil nicht als Betriebsvermögen des Klägers behandelt werden (vgl. Urteil des BFH vom 29. November 1968 VI R 183/66, BFHE 94, 452, BStBl II 1969, 233).
  • BFH, 10.05.1972 - I R 220/70

    Betriebliche Darlehnsschuld - Valuta - Anschaffung eines Gegenstands -

    Diese Ausnahme beruht auf der Überlegung, daß zwischen einer Verbindlichkeit und einem mit ihrem Gegenwert erworbenen Wirtschaftsgut ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteil VI R 183/66 vom 29. November 1968, BFH 94, 452 [456], BStBl II 1969, 233, mit Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 13.06.1984 - III R 55/81
    NV: Sind Eheleute je zur Hälfte Eigentümer eines bebauten Grundstücks, auf dem der Ehemann einen Gewerbebetrieb betreibt, wobei die Ehefrau ihren Grundstücksanteil an den Ehemann entgeltlich verpachtet, ist der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallende betriebliche Grundstücksteil nur dann beim Betriebsvermögen des Ehemannes zu erfassen, wenn dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Miteigentumsanteils seiner Ehefrau ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1968 VI R 183/66).
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